13 C 142/13•Amtsgericht Soest, 2013-09-25, 13 C 142/13
Amtsgericht Soest, 2013-09-25, 13 C 142/13
13 C 142/13Tribunal de première instance25 sept. 2013
Texte intégral
Amtsgericht Soest — 13 C 142/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-25
Aktenzeichen: 13 C 142/13
ECLI: ECLI:DE:AGSO1:2013:0925.13C142.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Tenor
Der in der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft XXXXX T, Q-Weg XX/XX vom 17.04.2013 zu TOP 5 gefasste Mehrheitsbeschluss, mit dem der Antrag des Klägers, den Kellerraum Nr. 3 Q-Weg XX in Übereinstimmung mit der Aufteilung und den Maßen gemäß der Grundrisszeichnung Kellergeschoss in dem Aufteilungsplan zur Teilungserklärung des Notars Q1 vom 31.01.1984 – UR-Nr. 115/1984 – durch die Wohnungseigentümergemeinschaft und auf deren Kosten herzustellen, abgelehnt wurde, wird für ungültig erklärt.
Es wird festgestellt, dass beschlossen ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft XXXXX T, Q-Weg XX/XX den Kellerraum Nr. 3, Q-Weg XX in Übereinstimmung mit der Aufteilung und den Maßen gemäß der Grundrisszeichnung Kellergeschoss in dem Aufteilungsplan zur Teilungserklärung des Notars Q1 vom 31.01.2984 – UR-Nr. 115/1984 – auf ihre Kosten herstellt und der Auftrag dem günstigsten Anbieter erteilt wird.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf insgesamt 4.000,00 Euro festgesetzt.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.