Amtsgericht Ibbenbüren, 1990-03-09, 3 C 280/89

3 C 280/89Tribunal de première instance9 mars 1990

Texte intégral

Amtsgericht Ibbenbüren — 3 C 280/89 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1990-03-09

Aktenzeichen: 3 C 280/89

ECLI: ECLI:DE:AGST2:1990:0309.3C280.89.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- DM (eintausendfünfhundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 31. März 1989 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 25 % dem Kläger, zu 75 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM, für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Prozeßgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Inland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse geleistet werden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.