Texte intégral
Amtsgericht Ibbenbüren — 30 C 330/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-05-27
Aktenzeichen: 30 C 330/20
ECLI: ECLI:DE:AGST2:2021:0527.30C330.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Besitz an dem, zu dem Gebäudekomplex T-Straße #-# in B, zugehörigen Parkplatz mit der Bezeichnung „Wohnung Nr. 5“, unverzüglich wiedereinzuräumen.
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Die Widerklage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330,00 € bzw. im Übrigen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 330,00 € bzw. im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird aus bis zu 1.500,00 € festgesetzt.