Amtsgericht Siegburg, 2013-07-12, 319 F 207/10

319 F 207/10Tribunal de première instance12 juil. 2013

Texte intégral

Amtsgericht Siegburg — 319 F 207/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-12

Aktenzeichen: 319 F 207/10

ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2013:0712.319F207.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 319. Familienabteilung

Tenor

| Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ##### M ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,6308 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### A ### bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. ## ###### A ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,6418 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### M ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Vers. Nr. ###-Vers.Alef) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 178,60 Euro monatlich, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. #####/####) findet nicht statt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ###### ### #) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 6.045, -- € festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.