150 C 43/13•Amtsgericht Siegburg, 2013-12-27, 150 C 43/13
Amtsgericht Siegburg, 2013-12-27, 150 C 43/13
150 C 43/13Tribunal de première instance27 déc. 2013
Texte intégral
Amtsgericht Siegburg — 150 C 43/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-27
Aktenzeichen: 150 C 43/13
ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2013:1227.150C43.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 150. Zivilabteilung
Tenor
1. Gegen den Antragsgegner wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners angeordnet wegen Forderungen der Antragstellerin auf Auszahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von …,.. Euro, sowie des Guthabens auf den Konto yxz der K in Höhe von …,.. Euro.
2. Dem Antragsgegner werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3. Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung durch den Antragsgegner in Höhe von …,.. Euro gehemmt.
4. In Vollziehung des Arrest wird gepfändet die angebliche Forderung des Antragsgegners gegen
a) Die aaaaaa,
b) die bbbbbb,
c) die cccccc;
(1) auf Zahlung von Kontenguthaben seiner sämtlichen Girokonten einschließlich der Ansprüche auf Gutschriften der eingehenden Beträge, wobei mitgepfändet werden die zu erwartenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Antragsgegners an die nachbenannten Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredites, sofern dieser vom Antragsgegner in Anspruch genommen werden sollte,
(2) auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten oder sonstige Anlagen.
(3) auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht ausgezahlten, nicht zweckgebundenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft,
(4) auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind,
(5) auf Zutritt zu den auf den Antragsgegner lautenden Bankschließfächer und auf Mitwirkung des Drittschuldners, ggfl. auch allein zur Öffnung der Bankschließfächer und Entnahme des Inhalts,
bis zur Höhe der unter Ziffer 1. genannten Beträge in Höhe von …,.. Euro. Der Antragsgegner hat sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Eine Leistung durch den Drittschuldner an den Antragsgegner darf nicht erfolgen.
Der Verfahrenswert wird auf …,.. EUR festgesetzt
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