Amtsgericht Siegburg, 2015-02-25, 150 C 41/14

150 C 41/14Tribunal de première instance25 févr. 2015

Regest

Bestreitet eine Wohnungsgemeinschaft die Behauptung, ihr ehemaliger Verwalter habe Gelder auf einem Konto der Gemeinschaft zweckwidrig verwandt, so ist dieses Bestreiten nur dann beachtlich, wenn konkreter Vortrag z den Kontobewegungen erfolgt oder erklärt wird, warum solcher Vortrag nicht möglich ist.

Texte intégral

Amtsgericht Siegburg — 150 C 41/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-25

Aktenzeichen: 150 C 41/14

ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2015:0225.150C41.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 150. Zivilabteilung

Normen: ZPO § 771; ZPO § 138 Abs. 4

Leitsätze

Bestreitet eine Wohnungsgemeinschaft die Behauptung, ihr ehemaliger Verwalter habe Gelder auf einem Konto der Gemeinschaft zweckwidrig verwandt, so ist dieses Bestreiten nur dann beachtlich, wenn konkreter Vortrag z den Kontobewegungen erfolgt oder erklärt wird, warum solcher Vortrag nicht möglich ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

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