Amtsgericht Rheinberg, 1991-11-28, 10 C 415/91

10 C 415/91Tribunal de première instance28 nov. 1991

Regest

Der Eigentümer eines Grundstückes in einer Wohngegend, die aus Häusern und Gärten besteht, ist nicht berechtigt, seinem Nachbarn das Halten einer Katze zu verbieten, auch wenn diese auf seinem Grundstück frei herumläuft und es häufiger beschmutzt.

Texte intégral

Amtsgericht Rheinberg — 10 C 415/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-11-28

Aktenzeichen: 10 C 415/91

ECLI: ECLI:DE:AGWES2:1991:1128.10C415.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilabteilung

Normen: BGB § 1004; BGB § 242

Leitsätze

Der Eigentümer eines Grundstückes in einer Wohngegend, die aus Häusern und Gärten besteht, ist nicht berechtigt, seinem Nachbarn das Halten einer Katze zu verbieten, auch wenn diese auf seinem Grundstück frei herumläuft und es häufiger beschmutzt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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