Texte intégral
Arbeitsgericht Aachen — 7 Ga 33/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-02-03
Aktenzeichen: 7 Ga 33/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2022:0203.7GA33.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 102 Abs 5 Satz 1 BetrVG; § 102 Abs. 3 Nr.1 BetrVG
Leitsätze
Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG im einstweiligen Verfügungsverfahren:
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Verfügungsanspruch: Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs gem. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG;
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Anforderungen an "ordnungsgemäßen" Widerspruch des Betriebsrates (hier: § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG)
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Verfügungsgrund: keine besonderen Darlegungen des Arbeitnehmers erforderlich Ablehnung gegenteiliger neuerlicher Rechtsprechung von LAGs
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Entbindung von der Weiterbeschäftigung; hier: Anforderungen an Entbindungsgrund gem. § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG.
Tenor
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Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens 7 Ca 3247/21 zu unveränderten Bedingungen im Betrieb der Verfügungsbeklagten als „Leiterin Logistikprojekte & Prozesse“ weiter zu beschäftigen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Streitwert: 5.892,00 EUR