3 Ca 2703/08•Arbeitsgericht Bielefeld, 2008-12-02, 3 Ca 2703/08
Arbeitsgericht Bielefeld, 2008-12-02, 3 Ca 2703/08
3 Ca 2703/08Tribunal du travail2 déc. 2008
Regest
1. Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit für Arbeitsverträge polnischer Staatsangehöriger mit polnischen juristischen Personen, für die die ausschließliche Zuständigkeit der polnischen Gerichtsbarkeit vereinbart ist, die jedoch ihre Arbeitsleistung im Rahmen von Werkunternehmerverträgen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 wird über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. 2. Zur Anwendbarkeit der § 138 BGB i. V. m. § 612 BGB sowie der §§ 305 ff. BGB in derartigen Fällen gemäß Artikel 27 Abs. 3 EG BGB bzw. Artikel 6 und Artikel 30 EG BGB, wenn die Arbeitsvertragsparteien in einem derartigen Fall polnisches Recht vereinbart haben.
Texte intégral
Arbeitsgericht Bielefeld — 3 Ca 2703/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-02
Aktenzeichen: 3 Ca 2703/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2008:1202.3CA2703.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Leitsätze
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Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit für Arbeitsverträge polnischer Staatsangehöriger mit polnischen juristischen Personen, für die die ausschließliche Zuständigkeit der polnischen Gerichtsbarkeit vereinbart ist, die jedoch ihre Arbeitsleistung im Rahmen von Werkunternehmerverträgen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 wird über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
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Zur Anwendbarkeit der § 138 BGB i. V. m. § 612 BGB sowie der §§ 305 ff. BGB in derartigen Fällen gemäß Artikel 27 Abs. 3 EG BGB bzw. Artikel 6 und Artikel 30 EG BGB, wenn die Arbeitsvertragsparteien in einem derartigen Fall polnisches Recht vereinbart haben.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.04.2008, abzüglich am 10.04.2008 gezahlter 220,00 € zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.05.2008, abzüglich am 10.05.2008 gezahlter 1.100,00 € zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.175,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.06.2008, abzüglich am 10.06.2008 gezahlter 1.000,20 € zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.575,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.07.2008, abzüglich am 10.07.2008 gezahlter 784,00 € zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.725,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.08.2008, abzüglich am 10.08.2008 gezahlter 1.040,00 € zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.125,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.09.2008, abzüglich am 10.09.2008 gezahlter 885,00 € zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.015,80 € festgesetzt.
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