Arbeitsgericht Bielefeld, 2009-02-17, 5 BV 70/08

5 BV 70/08Tribunal du travail17 févr. 2009

Regest

Zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrates bei der beabsichtigten Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehört auch, dass dem Betriebsrat der Name des betroffenen Leiharbeitnehmers mitgeteilt wird.

Texte intégral

Arbeitsgericht Bielefeld — 5 BV 70/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-17

Aktenzeichen: 5 BV 70/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2009:0217.5BV70.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Leitsätze

Zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrates bei der beabsichtigten Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehört auch, dass dem Betriebsrat der Name des betroffenen Leiharbeitnehmers mitgeteilt wird.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller im Falle der beabsichtigten Einstellung eines Leiharbeitnehmers im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG den Namen des Leiharbeitnehmer mitzuteilen.

  2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

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