Texte intégral
Arbeitsgericht Bielefeld — 1 Ca 1741/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-12-17
Aktenzeichen: 1 Ca 1741/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2020:1217.1CA1741.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: §§ 626 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 102 BetrVG
Leitsätze
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- Zur fristverkürzenden Stellungnahme des Betriebsrats in Verfahren gemäß § 102 BetrVG (Anschluss an BAG vom 25.05.2016 – 2 AZR 345/19)
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- Verpflichtung zur Offenbarung einer Nebentätigkeit in einem von Corona betroffenen Betrieb (konkrete/abstrakte Gefahr)
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 02.07.2020 nicht beendet worden ist.
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- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu den bislang arbeitsvertraglichen Bedingungen als QS-Prüfer weiter zu beschäftigen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.200,00 € festgesetzt.