Texte intégral
Arbeitsgericht Bonn — 5 Ca 2158/24 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-07-09
Aktenzeichen: 5 Ca 2158/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2025:0709.5CA2158.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 1 Abs. 1 PreisklG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) PreisklG, § 8 PreisklG, § 151 BGB, § 202 Abs. 1 BGB, § 305c BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 310 Abs. 3,; Abs. 4 BGB, § 614 BGB, § 64 HGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 258 ZPO
Leitsätze
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- Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristenregelung, die aus ihrem Anwendungsbereich Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen ausnimmt, verstößt nicht gegen § 202 Abs. 1 BGB.
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- Zur Auslegung und zum Widerruf einer Gesamtzusage zur Vergütung mit einem geldwertabhängigen Anpassungsmechanismus.
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- Eine arbeitsvertragliche Regelung, die die Vergütungsentwicklung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts knüpft, ist gemäß § 1 Abs. 1 PreisklG unzulässig.
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- Um die Anwendung einer gemäß § 1 Abs. 1 PreisklG unzulässigen Preisklausel auszuschließen, bedarf es gemäß § 8 PreisklG grundsätzlich eines rechtskräftigen Urteils, das die Unwirksamkeit der Klausel feststellt. Die Rechtshängigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags genügt hierfür nicht.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.596,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 330,37 € seit dem 02.10.2024, aus 286,66 € seit dem 05.11.2024, aus 346,68 € seit dem 03.12.2024, aus 342,17 € seit dem 03.01.2025, aus 304,83 € seit dem 04.02.2025, aus 329,79 € seit dem 04.03.2025, aus 325,90 € seit dem 02.04.2025 und aus 329,79 € seit dem 03.05.2025 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Es wird festgestellt, dass die Regelung in § 3 Abs. 3 der Gesamtzusage der Beklagten aus Juli 2021 „Die jeweilige Vergütungsgruppe wird wegen der Vergütungshöhe jährlich an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes angepasst.“ unwirksam ist.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
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Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 17.458,96 €.
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Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.