3 BVGa 2/14•Arbeitsgericht Bochum, 2014-11-07, 3 BVGa 2/14
Arbeitsgericht Bochum, 2014-11-07, 3 BVGa 2/14
3 BVGa 2/14Tribunal du travail7 nov. 2014
Texte intégral
Arbeitsgericht Bochum — 3 BVGa 2/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-07
Aktenzeichen: 3 BVGa 2/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGBO:2014:1107.3BVGA2.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Tenor
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- Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, von den bei ihr beschäftigten kaufmännischen und gewerblichen Vollzeitarbeitnehmern Arbeitszeiten über werktäglich zehn Stunden hinaus zu verlangen oder Arbeitsleistungen über zehn Stunden hinaus zuzulassen sowie von den bei ihr beschäftigen Kraftfahrern Arbeitsleistungen innerhalb einer Schicht über zwölf Stunden hinaus (inkl. Pausenzeiten) zu verlangen oder solche Arbeitszeiten zuzulassen, sofern nicht die Zustimmung des Betriebsrates erteilt wird oder die fehlende Zustimmung des Betriebsrates durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt wird oder Notstandsfälle im Sinne der Rechtsprechung vorliegen.
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- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1. wird der Arbeitgeberin -bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer- ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht.
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