10 Ca 3064/02•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2002-11-20, 10 Ca 3064/02
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2002-11-20, 10 Ca 3064/02
10 Ca 3064/02Tribunal du travail20 nov. 2002
Regest
Einzelfallentscheidung einer verhaltensbedingten Kündigung (hier: unwirksam) sowie eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags bei einem leitenden Angestellten (hier: erfolgreich)
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 3064/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-20
Aktenzeichen: 10 Ca 3064/02
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2002:1120.10CA3064.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Leitsätze
Einzelfallentscheidung einer verhaltensbedingten Kündigung (hier: unwirksam) sowie eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags bei einem leitenden Angestellten (hier: erfolgreich)
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28.03.2002 nicht aufgelöst worden ist.
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- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Auf Antrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2002 aufgelöst gegen Zahlung einer Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 35.845,00 € (i.W.: fünfunddreißigtausendachthundertfünfundvierzig 00/100 Euro) bru tto.
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- Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung im „Hilton Weimar“, Belvederer Allee 25, 99425 Weimar, 3. Stockwerk, Raumnummer 300, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad und Umkleideraum, zu räumen und an die Beklagte herauszugeben.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.
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- Streitwert: 57.368,70 €.
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