Arbeitsgericht Düsseldorf, 2007-02-07, 15 Ca 6939/06

15 Ca 6939/06Tribunal du travail7 févr. 2007

Regest

1. Hat der Arbeitnehmer eine Vergütungsüberzahlung erkannt und es pflichtwidrig unterlassen, diese dem Arbeitgeber anzuzeigen, kann der Arbeitgeber dem Ablauf einer Ausschlussfrist solange mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB begegnen, wie er auf Grund der vom Arbeitnehmer unterlassenen Mitteilung von der Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs abgehalten wird. 2. Erhält der Arbeitgeber anderweitig vom Überzahlungstatbestand Kenntnis, beginnt nicht eine neue Ausschlussfrist. Der Arbeitgeber muss dann seinen Rückzahlungsanspruch innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist in der gebotenen Form geltend machen (vgl. BAG v. 10.03.2005 - 6 AZR 217/04).

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ca 6939/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-07

Aktenzeichen: 15 Ca 6939/06

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2007:0207.15CA6939.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: ...

Leitsätze

  1. Hat der Arbeitnehmer eine Vergütungsüberzahlung erkannt und es pflichtwidrig unterlassen, diese dem Arbeitgeber anzuzeigen, kann der Arbeitgeber dem Ablauf einer Ausschlussfrist solange mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB begegnen, wie er auf Grund der vom Arbeitnehmer unterlassenen Mitteilung von der Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs abgehalten wird.
  2. Erhält der Arbeitgeber anderweitig vom Überzahlungstatbestand Kenntnis, beginnt nicht eine neue Ausschlussfrist. Der Arbeitgeber muss dann seinen Rückzahlungsanspruch innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist in der gebotenen Form geltend machen (vgl. BAG v. 10.03.2005 - 6 AZR 217/04).

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 38.941,56 EUR.

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