Arbeitsgericht Düsseldorf, 2007-06-29, 12 Ca 175/07

12 Ca 175/07Tribunal du travail29 juin 2007

Regest

Das dauerhafte Tragen einer Baskenmütze, die das Haar, Haaransatz und die Ohren komplett verdeckt, durch eine Sozialpädagogin anstelle des zuvor von ihr getragenen islamischen Kopftuchs verstößt gegen das staatliche Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist für die religiöse Bekundung auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Unerheblich ist dabei, wie die Klägerin das Tragen der Baskenmütze verstanden wissen will.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 12 Ca 175/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-29

Aktenzeichen: 12 Ca 175/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2007:0629.12CA175.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 57 Abs. 4 SchG NRW, §§ 58 SchG NRW, §§ 242, 1004 BGB

Leitsätze

Das dauerhafte Tragen einer Baskenmütze, die das Haar, Haaransatz und die Ohren komplett verdeckt, durch eine Sozialpädagogin anstelle des zuvor von ihr getragenen islamischen Kopftuchs verstößt gegen das staatliche Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist für die religiöse Bekundung auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Unerheblich ist dabei, wie die Klägerin das Tragen der Baskenmütze verstanden wissen will.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Streitwert: 3..800,00 €, auch gem. § 63 GKG.

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