Arbeitsgericht Düsseldorf, 2007-07-12, 14 Ca 669/07

14 Ca 669/07Tribunal du travail12 juil. 2007

Regest

Die medizinische Verantwortung, für die Eingruppierung als Oberarzt in die Entgeltgruppe Ä 3 1 Alt. in § 12 TV-Ärzte vorausgesetzt wird, setzt die Übertragung von Aufsichtsfunktionen über ärztliches und nichtärztliches Personal voraus. Die Übertragung der eingruppierungsrelevanten Aufgaben durch den Chefarzt muss sich der Krankenhausträger zurechnen lassen, wenn sie mit seiner Kenntnis erfolgt und der Arzt die Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum ausübt, so dass bei ihm ein schützenswertes Vertrauen entsteht.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 14 Ca 669/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-07-12

Aktenzeichen: 14 Ca 669/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2007:0712.14CA669.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 12 TV-Ärzte (Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an Universitäten)

Leitsätze

Die medizinische Verantwortung, für die Eingruppierung als Oberarzt in die Entgeltgruppe Ä 3 1 Alt. in § 12 TV-Ärzte vorausgesetzt wird, setzt die Übertragung von Aufsichtsfunktionen über ärztliches und nichtärztliches Personal voraus.

Die Übertragung der eingruppierungsrelevanten Aufgaben durch den Chefarzt muss sich der Krankenhausträger zurechnen lassen, wenn sie mit seiner Kenntnis erfolgt und der Arzt die Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum ausübt, so dass bei ihm ein schützenswertes Vertrauen entsteht.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Streitwert: 15.550,00 €

  4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird die nicht zugelassen.

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