4 Ca 4492/09•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-07-06, 4 Ca 4492/09
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-07-06, 4 Ca 4492/09
4 Ca 4492/09Tribunal du travail6 juil. 2009
Regest
§ 20 TVöD ist dahingehend zu verstehen, dass für die Berechnung der Jahressonderzahlung auch Zahlungen zu berücksichtigen sind, die für die Monate Juni bis September eines Kalenderjahres verspätet gezahlt werden. Dieses gilt insbesondere für die Zahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund einer Änderung der Tarifvorschriften nachträglich erbringt.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 4492/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-06
Aktenzeichen: 4 Ca 4492/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0706.4CA4492.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 20 TVöD
Leitsätze
§ 20 TVöD ist dahingehend zu verstehen, dass für die Berechnung der Jahressonderzahlung auch Zahlungen zu berücksichtigen sind, die für die Monate Juni bis September eines Kalenderjahres verspätet gezahlt werden. Dieses gilt insbesondere für die Zahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund einer Änderung der Tarifvorschriften nachträglich erbringt.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 233,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2009 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Der Streitwert beträgt 233,86 €.
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Die Berufung wird zugelassen.
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