Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-07-15, 12 Ca 8272/06

12 Ca 8272/06Tribunal du travail15 juil. 2010

Regest

Der vorläufige Insolvenzverwalter fällt nicht unter die Sonderregelung in § 116 Nr. 1 ZPO. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es mithin nach § 116 Nr. 2 ZPO darauf an, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 12 Ca 8272/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-15

Aktenzeichen: 12 Ca 8272/06

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:0715.12CA8272.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Leitsätze

Der vorläufige Insolvenzverwalter fällt nicht unter die Sonderregelung in § 116 Nr. 1 ZPO. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es mithin nach § 116 Nr. 2 ZPO darauf an, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde.

Tenor

wird der Antrag der Beklagten vom 05.03.2010 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.

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