Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-07-28, 4 BV 80/10

4 BV 80/10Tribunal du travail28 juil. 2010

Regest

Das Fehlverhalten eines Wahlvorstandsmitglieds bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, die ihm bekannte Unwirksamkeit eines Wahlvorschlags nicht mitzuteilen, führt dann zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl, wenn dadurch eine Korrektur der Liste vereitelt wird.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 BV 80/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-28

Aktenzeichen: 4 BV 80/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:0728.4BV80.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 6, 7, 8 WO 2001 BetrVG

Leitsätze

Das Fehlverhalten eines Wahlvorstandsmitglieds bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, die ihm bekannte Unwirksamkeit eines Wahlvorschlags nicht mitzuteilen, führt dann zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl, wenn dadurch eine Korrektur der Liste vereitelt wird.

Tenor

Die Betriebsratswahl vom 22.04.2010 wird für unwirksam erklärt.

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