10 BVGa 21/10•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-08-03, 10 BVGa 21/10
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-08-03, 10 BVGa 21/10
10 BVGa 21/10Tribunal du travail3 août 2010
Regest
Teilt ein Arbeitgeber der bei ihm aufgrund Tarifvertrags bestehenden Personalvertretung Gesamt im Februar mit, er beabsichtige im Sommerflugplan bestimmte Flugumläufe - wie schon in den Vorjahren - durchzuführen und widerspricht die Personalvertretung weder dieser Gesamtplanung noch den gesondert vorgelegten monatlichen Planungen für Mai und Juni, so kann die Arbeitnehmervertretung nicht Ende Juli die Unterlassung der Durchführung der Umläufe im Wege der einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf den Widerspruch gegen die Monatsplanung für den Monat Juli verlangen. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit selbst widerlegt.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 BVGa 21/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-03
Aktenzeichen: 10 BVGa 21/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:0803.10BVGA21.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 85 Abs. 2 ArbGG; § 62 Abs. 1 Buchst. b Tarifvertrag Personalvertretung für das Cockpit- und Kabinenpersonal der LTU
Leitsätze
Teilt ein Arbeitgeber der bei ihm aufgrund Tarifvertrags bestehenden Personalvertretung Gesamt im Februar mit, er beabsichtige im Sommerflugplan bestimmte Flugumläufe - wie schon in den Vorjahren - durchzuführen und widerspricht die Personalvertretung weder dieser Gesamtplanung noch den gesondert vorgelegten monatlichen Planungen für Mai und Juni, so kann die Arbeitnehmervertretung nicht Ende Juli die Unterlassung der Durchführung der Umläufe im Wege der einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf den Widerspruch gegen die Monatsplanung für den Monat Juli verlangen. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit selbst widerlegt.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen
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