10 Ca 2697/10•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-09-24, 10 Ca 2697/10
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-09-24, 10 Ca 2697/10
10 Ca 2697/10Tribunal du travail24 sept. 2010
Regest
Schließen die Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Absprachen eine Nettolohnvereinbarung zu einem Zeitpunkt, in dem die ledige Klägerin die Lohnsteuerklasse I hat, so ist der Arbeitgeber auch nach der Heirat der Arbeitnehmerin und einem Wechsel in die Lohnsteuerklasse V verpflichtet, die Lohnsteuer vollständig zu tragen. Die Nettolohnvereinbarung ist nicht ergänzend auszulegen (abweichend von BAG 6.7.1970 - 5 AZR 523/69). Der Verpflichtung kann nur im Falle des Hinzutretens weiterer Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen gehalten werden.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 2697/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-24
Aktenzeichen: 10 Ca 2697/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:0924.10CA2697.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Leitsätze
Schließen die Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Absprachen eine Nettolohnvereinbarung zu einem Zeitpunkt, in dem die ledige Klägerin die Lohnsteuerklasse I hat, so ist der Arbeitgeber auch nach der Heirat der Arbeitnehmerin und einem Wechsel in die Lohnsteuerklasse V verpflichtet, die Lohnsteuer vollständig zu tragen. Die Nettolohnvereinbarung ist nicht ergänzend auszulegen (abweichend von BAG 6.7.1970 - 5 AZR 523/69). Der Verpflichtung kann nur im Falle des Hinzutretens weiterer Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen gehalten werden.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 414,13 EUR (i.W. vierhundertvierzehn Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2010 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.592,04 €.
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Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.
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