Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-09-24, 10 Ca 2697/10

10 Ca 2697/10Tribunal du travail24 sept. 2010

Regest

Schließen die Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Absprachen eine Nettolohnvereinbarung zu einem Zeitpunkt, in dem die ledige Klägerin die Lohnsteuerklasse I hat, so ist der Arbeitgeber auch nach der Heirat der Arbeitnehmerin und einem Wechsel in die Lohnsteuerklasse V verpflichtet, die Lohnsteuer vollständig zu tragen. Die Nettolohnvereinbarung ist nicht ergänzend auszulegen (abweichend von BAG 6.7.1970 - 5 AZR 523/69). Der Verpflichtung kann nur im Falle des Hinzutretens weiterer Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen gehalten werden.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 2697/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-24

Aktenzeichen: 10 Ca 2697/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:0924.10CA2697.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Leitsätze

Schließen die Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Absprachen eine Nettolohnvereinbarung zu einem Zeitpunkt, in dem die ledige Klägerin die Lohnsteuerklasse I hat, so ist der Arbeitgeber auch nach der Heirat der Arbeitnehmerin und einem Wechsel in die Lohnsteuerklasse V verpflichtet, die Lohnsteuer vollständig zu tragen. Die Nettolohnvereinbarung ist nicht ergänzend auszulegen (abweichend von BAG 6.7.1970 - 5 AZR 523/69). Der Verpflichtung kann nur im Falle des Hinzutretens weiterer Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen gehalten werden.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 414,13 EUR (i.W. vierhundertvierzehn Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2010 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.592,04 €.

  5. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.

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