Arbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-18, 6 Ca 4830/10

6 Ca 4830/10Tribunal du travail18 nov. 2010

Regest

Die mehrjährige Sammlung von Elektroschrott durch einen Mitarbeiter des Betriebshofes stellt keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Denn für die Bürger, die den Schrott zur Entsorgung bringen, handelt es sich um wertlose Gegenstände. Hier erreicht die Wegnahme nur einen geringen Unrechtsgehalt.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ca 4830/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-18

Aktenzeichen: 6 Ca 4830/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2010:1118.6CA4830.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 626 Abs. 1 BGB; § 34 TVöD

Leitsätze

Die mehrjährige Sammlung von Elektroschrott durch einen Mitarbeiter des Betriebshofes stellt keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Denn für die Bürger, die den Schrott zur Entsorgung bringen, handelt es sich um wertlose Gegenstände. Hier erreicht die Wegnahme nur einen geringen Unrechtsgehalt.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 9.7.2010 aufgelöst worden ist.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Mitarbeiter des Betriebshofes weiterzubeschäftigen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. Streitwert: 15.500,00 €.

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