13 Ca 7800/10•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-07-01, 13 Ca 7800/10
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-07-01, 13 Ca 7800/10
13 Ca 7800/10Tribunal du travail1 juil. 2011
Regest
Es bleibt offen, ob der Arbeitnehmer von dem Nachschieben neuer Tatsachen im Kündigungsschutzprozess zur nachträglichen Stützung eines Verdachts, zu dem er bereits vor Ausspruch der Kündigung angehört worden war, nochmal angehört werden muss. Einzelfallentscheidung zur außerordentlichen Kündigung aufgrund des Verdachts der Annahme von Vorteilen von Geschäftspartnern des Arbeitgebers.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ca 7800/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-01
Aktenzeichen: 13 Ca 7800/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2011:0701.13CA7800.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 626, BGB
Leitsätze
Es bleibt offen, ob der Arbeitnehmer von dem Nachschieben neuer Tatsachen im Kündigungsschutzprozess zur nachträglichen Stützung eines Verdachts, zu dem er bereits vor Ausspruch der Kündigung angehört worden war, nochmal angehört werden muss. Einzelfallentscheidung zur außerordentlichen Kündigung aufgrund des Verdachts der Annahme von Vorteilen von Geschäftspartnern des Arbeitgebers.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 02.12.2010 aufgelöst worden ist.
2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 14.02.2011 aufgelöst worden ist.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.148,59 € brutto als Gehalt für den Monat Dezember 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.12.2010 zu zahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.081,30 € brutto als Gehalt für den Monat Januar 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.01.2011 zu zahlen.
5.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.081,30 € brutto als Gehalt für den Monat Februar 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.02.2011 zu zahlen.
6.Die Klage wird im Hinblick auf die Klageanträge zu 5), 6) und 12) gemäß dem Schriftsatz vom 04.05.2011 abgewiesen.
7.Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
8.Streitwert: 298.789,31 € .
9.Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.
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