Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-22, 7 Ca 4465/11

7 Ca 4465/11Tribunal du travail22 nov. 2011

Regest

1.Die Stilllegung eines Betriebes, der mit einem anderen Betrieb einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet hat, führt zur Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs. 2.Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht oder die Stilllegung des einen Betriebes zum Zeitpunkt der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat. nachgehend LAG Düsseldorf, Aktenzeichen 10 Sa 1022/12, Erledigung durch Vergleich

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 4465/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-22

Aktenzeichen: 7 Ca 4465/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2011:1122.7CA4465.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 15 Abs. 4 KSCHG, 613 a BGB, 1 Abs. 3 KSchG

Leitsätze

1.Die Stilllegung eines Betriebes, der mit einem anderen Betrieb einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet hat, führt zur Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs.

2.Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht oder die Stilllegung des einen Betriebes zum Zeitpunkt der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat.

nachgehend LAG Düsseldorf, Aktenzeichen 10 Sa 1022/12, Erledigung durch Vergleich

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Der Streitwert beträgt 21.608 €.

4.Die Berufung wird gesondert zugelassen.

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