7 Ca 3967/11•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2012-04-16, 7 Ca 3967/11
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2012-04-16, 7 Ca 3967/11
7 Ca 3967/11Tribunal du travail16 avr. 2012
Regest
1. Einzelfallentscheidung zu den Auswirkungen der Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen bezüglich des Renteneintritts auf eine betriebliche Altersvorsorge auf Grundlage einer betrieblichen Richtlinie der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Auslegung der im Einzelfall anzuwendenden betrieblichen Richtlinie der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 2. Einzelfallentscheidung zum Nichtvorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage in Bezug auf eine betriebliche Richtlinie der Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen bezüglich des Renteneintritts und zu den Folgen bei Vorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage in Bezug auf eine betriebliche Richtlinie der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 3, Mit Entstehen einer Versorgungsanwartschaft hat der Arbeitnehmer ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Inhalts und Umfangs von Versorgungsrechten. Diese Informationen sind insbesondere nötig, um frühzeitig etwaig bestehende Versorgungslücken schließen zu können. Umfasst sind auch einzelne im Streit stehende Rechte, Pflichten oder Folgen des Betriebsrentenanspruchs.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 3967/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-16
Aktenzeichen: 7 Ca 3967/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2012:0416.7CA3967.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO, §§ 133, 157 BGB, § 313 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 LPVG NRW
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu den Auswirkungen der Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen bezüglich des Renteneintritts auf eine betriebliche Altersvorsorge auf Grundlage einer betrieblichen Richtlinie der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Auslegung der im Einzelfall anzuwendenden betrieblichen Richtlinie der Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
Einzelfallentscheidung zum Nichtvorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage in Bezug auf eine betriebliche Richtlinie der Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen bezüglich des Renteneintritts und zu den Folgen bei Vorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage in Bezug auf eine betriebliche Richtlinie der Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
3, Mit Entstehen einer Versorgungsanwartschaft hat der Arbeitnehmer ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Inhalts und Umfangs von Versorgungsrechten. Diese Informationen sind insbesondere nötig, um frühzeitig etwaig bestehende Versorgungslücken schließen zu können. Umfasst sind auch einzelne im Streit stehende Rechte, Pflichten oder Folgen des Betriebsrentenanspruchs.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin nach deren Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten nach Vollendung des 60. Lebensjahres die zusagten Leistungen gemäß den Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHV) für die Angestellten der Å. vom 01.07.1959 in der gültigen Fassung vom 05.11.1991 zu erbringen, auch wenn die Klägerin noch keine Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und ohne dass eine fiktive Rentenleistung angerechnet wird.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert beträgt 59.664,10 €.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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