Arbeitsgericht Düsseldorf, 2012-08-24, 3 BV 106/12

3 BV 106/12Tribunal du travail24 août 2012

Regest

1.Der Gesamtbetriebsrat ist in der Regel berechtigt, mit einem Informationsschreiben am Schwarzen Brett der betriebsratslosen Betriebe auf die Möglichkeit der Wahlvorstandsbestellung durch den Gesamtbetriebsrat (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) hinzuweisen. 2.Der Gesamtbetriebsrat ist grundsätzlich berechtigt, nicht nur für sich selbst und seine Arbeit, sondern auch für die Wahl eines örtlichen Betriebsrats zu werben. Im Rahmen eines Aushangs, in dem über die Möglichkeit der Wahlvorstandsbestellung durch den Gesamtbetriebsrat informiert wird, darf der Gesamtbetriebsrat die Arbeitnehmer eines betriebsratslosen Betriebes grundsätzlich auch über die wesentlichen Aufgaben eines Betriebsrats informieren.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 3 BV 106/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-24

Aktenzeichen: 3 BV 106/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2012:0824.3BV106.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: .

Leitsätze

1.Der Gesamtbetriebsrat ist in der Regel berechtigt, mit einem Informationsschreiben am Schwarzen Brett der betriebsratslosen Betriebe auf die Möglichkeit der Wahlvorstandsbestellung durch den Gesamtbetriebsrat (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) hinzuweisen. 2.Der Gesamtbetriebsrat ist grundsätzlich berechtigt, nicht nur für sich selbst und seine Arbeit, sondern auch für die Wahl eines örtlichen Betriebsrats zu werben. Im Rahmen eines Aushangs, in dem über die Möglichkeit der Wahlvorstandsbestellung durch den Gesamtbetriebsrat informiert wird, darf der Gesamtbetriebsrat die Arbeitnehmer eines betriebsratslosen Betriebes grundsätzlich auch über die wesentlichen Aufgaben eines Betriebsrats informieren.

Tenor

1.Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, die Leitungen sämtlicher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige Info-Schreiben Nr. 1/2012 (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 09.07.2012) am Schwarzen Brett oder der sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stelle auszuhängen.

2.Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

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