Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-01-29, 5 BV 250/14

5 BV 250/14Tribunal du travail29 janv. 2015

Regest

1. Es handelt sich um einen unbegründeten Globalantrag, wenn beantragt wird, festzustellen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht, sofern damit auch Arbeitsentgelte tarifgebundener Arbeitnehmer (hier: des TVöD-V) erfasst werden. Denn in diesem Zusammenhang besteht wegen des Tarifvorbehalts nach § 87 Abs. 1 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht. 2. Die Entgeltdynamisierung berührt nicht die betriebliche Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn die bisherigen Verteilungsgrundsätze nicht verändert werden, sondern lediglich eine Tariferhöhung in Form einer prozentualen Erhöhung des Entgelts weitergegeben wird.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 5 BV 250/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-29

Aktenzeichen: 5 BV 250/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0129.5BV250.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: .

Leitsätze

Es handelt sich um einen unbegründeten Globalantrag, wenn beantragt wird, festzustellen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht, sofern damit auch Arbeitsentgelte tarifgebundener Arbeitnehmer (hier: des TVöD-V) erfasst werden. Denn in diesem Zusammenhang besteht wegen des Tarifvorbehalts nach § 87 Abs. 1 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht. 2. Die Entgeltdynamisierung berührt nicht die betriebliche Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn die bisherigen Verteilungsgrundsätze nicht verändert werden, sondern lediglich eine Tariferhöhung in Form einer prozentualen Erhöhung des Entgelts weitergegeben wird.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

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