3 Ca 6849/15•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-03-30, 3 Ca 6849/15
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-03-30, 3 Ca 6849/15
3 Ca 6849/15Tribunal du travail30 mars 2015
Regest
Betriebsratstätigkeit liegt nur insoweit außerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG, als sie zusätzlich zu der vertraglichen Arbeitszeit geleistet wird. Die Teilnahme an einer außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung ist nicht zu vergüten, wenn das Betriebsratsmitglied wegen der Sitzung nicht zur vorangegangenen (bezahlten) Nachtschicht erscheint. Insoweit fehlt es an einer zeitlichen Belastung über die vertragliche Arbeitszeit hinaus.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ca 6849/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-30
Aktenzeichen: 3 Ca 6849/15
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0330.3CA6849.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Leitsätze
Betriebsratstätigkeit liegt nur insoweit außerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG, als sie zusätzlich zu der vertraglichen Arbeitszeit geleistet wird.
Die Teilnahme an einer außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung ist nicht zu vergüten, wenn das Betriebsratsmitglied wegen der Sitzung nicht zur vorangegangenen (bezahlten) Nachtschicht erscheint. Insoweit fehlt es an einer zeitlichen Belastung über die vertragliche Arbeitszeit hinaus.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 1 Stunde 36 Minuten gutzuschreiben.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Der Streitwert wird festgesetzt auf 357,60 €.
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Die Berufung des Klägers wird zugelassen; die Berufung der Beklagten wird nicht zugelassen
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