Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-04-02, 7 Ca 6508/14

7 Ca 6508/14Tribunal du travail2 avr. 2015

Regest

1. Einzelfallentscheidung zur Auslegung der Parteibezeichnung auf Beklagtenseite. 2. Einzelfallentscheidung zum Unterliegen eines ausländischen Staates hinsichtlich der deutschen Gerichtsbarkeit und zur Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit im Rahmen von Streitigkeiten um ein bzw. aus einem Arbeitsverhältnis.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 6508/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-02

Aktenzeichen: 7 Ca 6508/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0402.7CA6508.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 20 Abs. 2 GVG i.V.m. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG); Art. 5 lit. a, lit. b, lit. e des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963; Art. 19 Nr. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.)

Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Auslegung der Parteibezeichnung auf Beklagtenseite.

Einzelfallentscheidung zum Unterliegen eines ausländischen Staates hinsichtlich der deutschen Gerichtsbarkeit und zur Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit im Rahmen von Streitigkeiten um ein bzw. aus einem Arbeitsverhältnis.

Tenor

1.Die Klage ist zulässig.

2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3.Der Streitwert wird auf 10.160,00 € festgesetzt.

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