5 Ca 1675/15•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-04-20, 5 Ca 1675/15
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-04-20, 5 Ca 1675/15
5 Ca 1675/15Tribunal du travail20 avr. 2015
Regest
1. Das MiloG ist so auszulegen, dass sowohl der Grundlohn als auch ein Leistungsbonus in die Berechnung der Einhaltung des Mindestlohnes einfließen. 2. Der Gesetzeswortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG bezieht sich auf die Zeitstunde, so dass Monatsvergütungen umzurechnen sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Mindestlohn je Zeitstunde nur den Grundlohn erfassen soll, lassen sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht herleiten. Vom Sinn und Zweck des Gesetzes sind jedoch auch andere Vergütungsbestandteile als der monatliche Grundlohn als Mindestlohnbestandteil relevant. 3. In die Mindestlohnberechnung können jedoch nur solche Vergütungsbestandteile einbezogen werden, die Lohn im eigentlichen Sinne sind (EuGH, NZA 2013, 1359). Dabei kann zur Beurteilung, ob "Lohn im eigentlichen Sinne" vorliegt, die Rechtsprechung des BAG zu Stichtagklauseln herangezogen werden.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 5 Ca 1675/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-20
Aktenzeichen: 5 Ca 1675/15
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0420.5CA1675.15.01
Dokumenttyp: Urteil
Normen: .
Leitsätze
Das MiloG ist so auszulegen, dass sowohl der Grundlohn als auch ein Leistungsbonus in die Berechnung der Einhaltung des Mindestlohnes einfließen.
Der Gesetzeswortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG bezieht sich auf die Zeitstunde, so dass Monatsvergütungen umzurechnen sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Mindestlohn je Zeitstunde nur den Grundlohn erfassen soll, lassen sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht herleiten. Vom Sinn und Zweck des Gesetzes sind jedoch auch andere Vergütungsbestandteile als der monatliche Grundlohn als Mindestlohnbestandteil relevant.
In die Mindestlohnberechnung können jedoch nur solche Vergütungsbestandteile einbezogen werden, die Lohn im eigentlichen Sinne sind (EuGH, NZA 2013, 1359). Dabei kann zur Beurteilung, ob "Lohn im eigentlichen Sinne" vorliegt, die Rechtsprechung des BAG zu Stichtagklauseln herangezogen werden.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert beträgt 2.854,74 €.
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