Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-12-17, 7 Ca 2980/15

7 Ca 2980/15Tribunal du travail17 déc. 2015

Regest

1.Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. 2.Eine Abmahnung ist unter anderem dann nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, wenn eine vorherige, gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des zuständigen Personalrats unterblieben ist. 3.Das Anhörungsverfahren nach § 74 Abs. 2 LPVG NW entfaltet nur für die Abmahnung, Kündigung, Aufhebungs- oder Beendigungsvereinbarung oder Mitteilung an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, Wirksamkeit, für die es eingeleitet worden ist. Der Arbeitgeber hat demnach grundsätzlich für jede Abmahnung, Kündigung, Aufhebungs- oder Beendigungsvereinbarung oder Mitteilung an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, ein Anhörungsverfahren nach § 74 Abs. 2 LPVG NW durchzuführen. 4.Einer - erneuten - Anhörung des Personalrats bedarf es schon immer dann, wenn der Arbeitgeber nach Anhörung des Personalrats eine Abmahnung, Kündigung oder Mitteilung an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, erklärt oder eine Aufhebungs- oder Beendigungsvereinbarung abgeschlossen hat, das heißt, wenn die erste Abmahnung, Kündigung oder Mitteilung an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, dem Betroffenen zugegangen oder die erste Aufhebungs- oder Beendigungsvereinbarung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber damit seinen Willen zur Abmahnung, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zur Nichteinstellung des Auszubildenden bereits verwirklicht hat und nunmehr eine neue (weitere) Abmahnung, Kündigung oder Mitteilung an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, aussprechen oder eine neue Aufhebungs- oder Beendigungsvereinbarung abschließen will. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Abmahnung, Kündigung, Aufhebungs- oder Beendigungsvereinbarung oder Mitteilung an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, auf den gleichen Sachverhalt stützt. 5.Aus § 74 Abs. 3 LPVG NW ergibt sich nicht, dass eine ohne vorherige (ordnungsgemäße) Anhörung des Personalrats nach § 74 Abs. 2 LPVG NW erteilte Abmahnung in der Personalakte des betroffenen Arbeitnehmers verbleiben darf.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 2980/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-17

Aktenzeichen: 7 Ca 2980/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:1217.7CA2980.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: .

Leitsätze

1.Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

2.Eine Abmahnung ist unter anderem dann nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, wenn eine vorherige, gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des zuständigen Personalrats unterblieben ist.

3.Das Anhörungsverfahren nach § 74 Abs. 2 LPVG NW entfaltet nur für die Abmahnung, Kündigung, Aufhebungs- oder Beendigungsvereinbarung oder Mitteilung an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, Wirksamkeit, für die es eingeleitet worden ist. Der Arbeitgeber hat demnach grundsätzlich für jede Abmahnung, Kündigung, Aufhebungs- oder Beendigungsvereinbarung oder Mitteilung an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, ein Anhörungsverfahren nach § 74 Abs. 2 LPVG NW durchzuführen.

4.Einer - erneuten - Anhörung des Personalrats bedarf es schon immer dann, wenn der Arbeitgeber nach Anhörung des Personalrats eine Abmahnung, Kündigung oder Mitteilung an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, erklärt oder eine Aufhebungs- oder Beendigungsvereinbarung abgeschlossen hat, das heißt, wenn die erste Abmahnung, Kündigung oder Mitteilung an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, dem Betroffenen zugegangen oder die erste Aufhebungs- oder Beendigungsvereinbarung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber damit seinen Willen zur Abmahnung, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zur Nichteinstellung des Auszubildenden bereits verwirklicht hat und nunmehr eine neue (weitere) Abmahnung, Kündigung oder Mitteilung an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, aussprechen oder eine neue Aufhebungs- oder Beendigungsvereinbarung abschließen will. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Abmahnung, Kündigung, Aufhebungs- oder Beendigungsvereinbarung oder Mitteilung an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, auf den gleichen Sachverhalt stützt.

5.Aus § 74 Abs. 3 LPVG NW ergibt sich nicht, dass eine ohne vorherige (ordnungsgemäße) Anhörung des Personalrats nach § 74 Abs. 2 LPVG NW erteilte Abmahnung in der Personalakte des betroffenen Arbeitnehmers verbleiben darf.

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 5.5.2015 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

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