Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-05-12, 2 Ca 5416/15

2 Ca 5416/15Tribunal du travail12 mai 2016

Regest

1. Der Anspruch auf die Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB ist gem. § 12a ArbGG in analoger Anwendung im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. 2. Zahlt ein Arbeitgeber für Monate, in denen eine Änderung im Arbeitsverhältnis eingetreten ist, den wesentlichen Teil der Vergütung fristgemäß und den verbleibenden Teil spätestens mit dem nächsten monatlichen Abrechnungslauf, kann es im Einzelfall an einem Verschulden für die verspätete Zahlung fehlen, wenn der Arbeitgeber eine ausreichende Organisation geschaffen hat, die im Regelfall die vollständige fristgemäße Zahlung sicherstellt.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 5416/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-12

Aktenzeichen: 2 Ca 5416/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:0512.2CA5416.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 288 Abs. 5 BGB, § 12a ArbGG, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB

Leitsätze

  1. Der Anspruch auf die Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB ist gem. § 12a ArbGG in analoger Anwendung im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.
  2. Zahlt ein Arbeitgeber für Monate, in denen eine Änderung im Arbeitsverhältnis eingetreten ist, den wesentlichen Teil der Vergütung fristgemäß und den verbleibenden Teil spätestens mit dem nächsten monatlichen Abrechnungslauf, kann es im Einzelfall an einem Verschulden für die verspätete Zahlung fehlen, wenn der Arbeitgeber eine ausreichende Organisation geschaffen hat, die im Regelfall die vollständige fristgemäße Zahlung sicherstellt.

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil vom 22.02.2016 wird aufrechterhalten.

  2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert beträgt 80,00 €.

  4. Die Berufung wird zugelassen.

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