3 Ca 358/16•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-09-21, 3 Ca 358/16
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-09-21, 3 Ca 358/16
3 Ca 358/16Tribunal du travail21 sept. 2016
Regest
Einzhelfallentscheidung zu Abgrenzung einer Kündigung aus außerbetrieblichen Gründen bzw. unternehmerischer Entscheidung; Unwirksamkeit Vorratskündigung. Der bloße Verlust eines Auftrags trägt eine Kündigung aus dringenden betriebsbedingten Gründen grundsätzlich nicht.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ca 358/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-21
Aktenzeichen: 3 Ca 358/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:0921.3CA358.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Leitsätze
Einzhelfallentscheidung zu Abgrenzung einer Kündigung aus außerbetrieblichen Gründen bzw. unternehmerischer Entscheidung; Unwirksamkeit Vorratskündigung.
Der bloße Verlust eines Auftrags trägt eine Kündigung aus dringenden betriebsbedingten Gründen grundsätzlich nicht.
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 29.12.2015 nicht beendet worden ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtlichen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Maschinenführer weiter zu beschäftigten.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Der Streitwert wird auf 7.200,00 € festgesetzt.
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