7 Ca 5255/16•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-19, 7 Ca 5255/16
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-19, 7 Ca 5255/16
7 Ca 5255/16Tribunal du travail19 janv. 2017
Regest
1. Einzelfallentscheidung zu einer betriebsbedingten Kündigung wegen unternehmerischer Entscheidung der Umstrukturierung. 2. Wenn und soweit im Zuge eines betriebsbedingten Personalabbaus Mitarbeiter an in einem Betrieb verbleiben, so genügt der Arbeitgeber seiner ihm obliegenden Darlegungslast nicht, indem er die verbleibenden Mitarbeiter Projekten zuordnen und behauptet, die Tätigkeiten der verbleibenden Mitarbeiter wären von der unternehmerischen Entscheidung nicht betroffen. Vielmehr hat er die Tätigkeiten der verbleibenden Mitarbeiter zu beschreiben, da es nur so möglich ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Tätigkeiten in dem betroffenen Betrieb tatsächlich (gänzlich) entfallen.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 5255/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-19
Aktenzeichen: 7 Ca 5255/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2017:0119.7CA5255.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu einer betriebsbedingten Kündigung wegen unternehmerischer Entscheidung der Umstrukturierung.
Wenn und soweit im Zuge eines betriebsbedingten Personalabbaus Mitarbeiter an in einem Betrieb verbleiben, so genügt der Arbeitgeber seiner ihm obliegenden Darlegungslast nicht, indem er die verbleibenden Mitarbeiter Projekten zuordnen und behauptet, die Tätigkeiten der verbleibenden Mitarbeiter wären von der unternehmerischen Entscheidung nicht betroffen. Vielmehr hat er die Tätigkeiten der verbleibenden Mitarbeiter zu beschreiben, da es nur so möglich ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Tätigkeiten in dem betroffenen Betrieb tatsächlich (gänzlich) entfallen.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten ohne Datum, persönlich ausgehändigt am 15.09.2016, nicht mit Ablauf des 31.03.2017 endet.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.03.2017 hinaus zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Senior IT Network Administrator bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.Der Streitwert beträgt 17.972,00 €.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.
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