Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-05-08, 15 BV 38/18

15 BV 38/18Tribunal du travail8 mai 2018

Regest

1. Plant der Arbeitgebert die Durchführung einer Schulung zum Thema "Sicherheitsbewusstsein bei der IT-Nutzung", ist die Einigungsstelle wegen eines möglichen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen von der "Regelbesetzung" von zwei Beisitzern pro Seite abgewichen werden kann (hier verneint). Zusätzliche Information: der Beschluss ist rechtskräftig. Die Beschwerde des Betriebsrats wurde mit Beschluss vom 08.05.2018 zurückgewiesen.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 15 BV 38/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-08

Aktenzeichen: 15 BV 38/18

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2018:0508.15BV38.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: .

Leitsätze

  1. Plant der Arbeitgebert die Durchführung einer Schulung zum Thema "Sicherheitsbewusstsein bei der IT-Nutzung", ist die Einigungsstelle wegen eines möglichen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG.

  2. Zu den Voraussetzungen, unter denen von der "Regelbesetzung" von zwei Beisitzern pro Seite abgewichen werden kann (hier verneint).

Zusätzliche Information: der Beschluss ist rechtskräftig. Die Beschwerde des Betriebsrats wurde mit Beschluss vom 08.05.2018 zurückgewiesen.

Tenor

1.Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über die Durchführung der geplanten Schulung zum Thema Sicherheitsbewusstsein ("Security Awareness") entscheidet, wird Herr Direktor des Arbeitsgerichts L. bestellt.

2.Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgelegt.

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