4 Ca 3038/18•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-08-24, 4 Ca 3038/18
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-08-24, 4 Ca 3038/18
4 Ca 3038/18Tribunal du travail24 août 2018
Regest
Sieht eine arbeitsvertragliche Klausel vor, dass der bei einem Verlag angestellte Redakteur zur anderweitigen Verwertung der ihm bei seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachrichten der schriftlichen Einwilligung bedarf, so ist der Redakteur nicht berechtigt einen Vorfall, der sich auf einem im Rahmen einer Dienstreise besuchten Firmenevent zugetragen und ihn auch persönlich betroffen hat, zum Gegenstand einer Veröffentlichung für einen anderen Verlag zu machen, ohne zuvor die Einwilligung einzuholen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin selbst eine Veröffentlichung abgelehnt hat und unabhängig davon, ob der Redakteur einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis gehabt hätte.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 3038/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-24
Aktenzeichen: 4 Ca 3038/18
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2018:0824.4CA3038.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § § 242, 1004 Abs.1 BGB
Leitsätze
Sieht eine arbeitsvertragliche Klausel vor, dass der bei einem Verlag angestellte Redakteur zur anderweitigen Verwertung der ihm bei seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachrichten der schriftlichen Einwilligung bedarf, so ist der Redakteur nicht berechtigt einen Vorfall, der sich auf einem im Rahmen einer Dienstreise besuchten Firmenevent zugetragen und ihn auch persönlich betroffen hat, zum Gegenstand einer Veröffentlichung für einen anderen Verlag zu machen, ohne zuvor die Einwilligung einzuholen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin selbst eine Veröffentlichung abgelehnt hat und unabhängig davon, ob der Redakteur einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis gehabt hätte.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 7.425,00 Euro.
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