13 Ca 4051/18•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-09-07, 13 Ca 4051/18
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-09-07, 13 Ca 4051/18
13 Ca 4051/18Tribunal du travail7 sept. 2018
Regest
1. Zur Abgrenzung der Stilllegung eines Flugbetriebes von einem Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang. Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Streckenarten, Flugzeugmuster, einzelne Flugzeuge, Start- und Landerechte (Slots), Standorte sowie die Tätigkeit im Rahmen eines wet lease bildeten in diesem Fall keine solche Einheiten bzw. waren nicht identitätswahrend übergegangen. 2. Zur Verdrängung eines tariflichen Kündigungsausschlusses durch § 113 InsO.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ca 4051/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-07
Aktenzeichen: 13 Ca 4051/18
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2018:0907.13CA4051.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Leitsätze
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Zur Abgrenzung der Stilllegung eines Flugbetriebes von einem Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang. Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Streckenarten, Flugzeugmuster, einzelne Flugzeuge, Start- und Landerechte (Slots), Standorte sowie die Tätigkeit im Rahmen eines wet lease bildeten in diesem Fall keine solche Einheiten bzw. waren nicht identitätswahrend übergegangen.
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Zur Verdrängung eines tariflichen Kündigungsausschlusses durch § 113 InsO.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 87% und dem Beklagten zu 13% auferlegt.
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Der Streitwert wird auf 8.984,85 Euro festgesetzt.4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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