Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-26, 14 Ca 4264/18

14 Ca 4264/18Tribunal du travail26 oct. 2018

Regest

Die Besitzstandsregelung (Ausgleichszulage) in § 5 ERA-ETV (Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern) sichert das zum Zeitpunkt der Einführung von ERA erzielte Entgelt. Zur Unzulässigkeit einer Abschmelzungsregelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung in Form einer sukzessiven Gehaltskürzung.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 14 Ca 4264/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-26

Aktenzeichen: 14 Ca 4264/18

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2018:1026.14CA4264.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14.Kammer

Leitsätze

Die Besitzstandsregelung (Ausgleichszulage) in § 5 ERA-ETV (Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern) sichert das zum Zeitpunkt der Einführung von ERA erzielte Entgelt.

Zur Unzulässigkeit einer Abschmelzungsregelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung in Form einer sukzessiven Gehaltskürzung.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2018 weitere 40,92 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2018 weitere 81,84 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2018 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der monatliche Bruttolohn des Klägers ab Juli 2018 weiterhin jedenfalls 6.971,64 € beträgt.

4. Der Streitwert beträgt 31.743,05 €.

5. Die Berufung wird – soweit sie nicht ohnehin zulässig ist – nicht gesondert zugelassen.

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