Arbeitsgericht Düsseldorf, 2026-05-21, 12 Ca 906/26

12 Ca 906/26Tribunal du travail21 mai 2026

Regest

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Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 12 Ca 906/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-21

Aktenzeichen: 12 Ca 906/26

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2026:0521.12CA906.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12

Leitsätze

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Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des M. vom 00.00.0000 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung mit Zugang am 00.00.0000 aufgelöst hat.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das M.

  3. Streitwert wird festgesetzt auf 11.788,68 €.

Gründe

für Recht erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des M. vom 00.00.0000 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung mit Zugang am 00.00.0000 aufgelöst hat.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das M.

  3. Streitwert wird festgesetzt auf 11.788,68 €.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die auf ein außerdienstliches Verhalten gestützt wird.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Söhne im Alter von 23 Jahren sowie 19 Jahren. Er ist seit dem 00.00.0000 beim N. als vollzeitbeschäftigter Angestellter eingestellt. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Verweisung in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der TV-L Anwendung. Das bestehende Arbeitsverhältnis ist danach gemäß § 34 Abs. 2 TV-L ordentlich nicht kündbar. Seit dem 01.09.2019 ist der Kläger überwiegend als Fahrer des Dienstwagens tätig, daneben als Mitarbeiter in der Wachtmeisterei im Post- und Botendienst eingesetzt. Vereinzelt war er in den Sitzungsdienst eingebunden und sehr selten half er im Sitzungsbereich aus. Sein Bruttomonatsgehalt betrug durchschnittlich zuletzt B. €.

Das M beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Ein Personalrat ist an der Dienststelle gebildet.

Am 31.10.2022 war es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter eines DB-Stores im Hauptbahnhof gekommen. Die von beiden Seiten eingeleiteten Strafverfahren wurden nach wechselseitigen Anzeigen eingestellt.

Unter dem 08.05.2023 erteilte die Beklagte dem Kläger nach Erhalt der Strafakte u. a. wegen ungebührlichen öffentlichen Verhaltens in Dienstkleidung und weiterer Dienstpflichtverletzungen aufgrund des Vorfalls vom 31.10.2022 eine Abmahnung.

Am 10.01.2026 gegen 20.38 Uhr nahmen zwei Polizeibeamte eine Anzeige wegen einer Verkehrsunfallflucht mit einem Sachschaden auf. Als Halter des Fahrzeugs wurde der Kläger ermittelt. Gefahren wurde das Fahrzeug von dem 19-jährigen Sohn des Klägers.

Die Polizeibeamten suchten daraufhin noch am selben Abend die Privatwohnung des Klägers auf. Die Ebene vor der Wohnungstür ist dabei sehr schmal und der Treppenaufgang auch sehr eng.

Der Kläger, seine Ehefrau und der ältere Sohn waren zu Hause als die Beamten die Wohnung aufsuchten. Auf Nachfrage erhielten die Eheleute zunächst unstreitig keine Auskunft darüber, was mit dem Sohn sei, worauf die Ehefrau zunehmend emotional reagierte. Der 19-jährige Sohn konnte schließlich telefonisch erreicht werden und erklärte, dass das Auto in der Seitenstraße abgestellt sein sollte. Von einem Unfall wollte er nichts gemerkt haben.

Der Kläger war zunächst mit einem T-Shirt und einer Trainingshose bekleidet. Er wollte sich sodann umziehen, um das Fahrzeug mit den Polizisten aufzusuchen. Er ging danach im weiteren Verlauf mit einem freien Oberkörper in den Hausflur zurück. Die folgende Auseinandersetzung wird von den Parteien unterschiedlich geschildert. Die Polizeibeamten haben jedenfalls Verstärkung angefordert und ein Distanzelektroimpulsgerät gezogen. Der Kläger wurde von seiner Familie in die Wohnung zurückgezogen.

Bei der anschließenden Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs hatte der Kläger die Hände in den Hosentaschen und wurde von einer Polizeibeamtin aufgefordert, diese aus den Taschen zu nehmen. Er holte seinen Dienstausweis aus dem Portemonnaie und entgegnete, dass er dies nicht müsse, da er doch kein „Schwerverbrecher“ sei.

Unter dem 15.01.2026 übermittelte das Ministerium der Justiz NRW dem N. den Bericht der Polizei D. vom 10.01.2026

Am 16.01.2026 wurde dem Kläger dieses Schreiben zur Stellungnahme in Kopie ausgehändigt. Nach Abgabe der Stellungnahme unter demselben Datum hörte die M. den Personalrat des N. zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers an.

Der Personalrat stimmte der außerordentlichen Kündigung unter dem 23.01.2026 zu.

Mit Schreiben vom 23.01.2026 kündigte die Beklagte daraufhin das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigung ging ihm am 23.01.2026 zu.

Mit der am 12.02.2026 beim Arbeitsgericht A. eingegangenen und der Beklagten unter dem 20.02.2026 zugestellten Klageschrift wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene außerordentliche Kündigung.

Er behauptet, dass am 10.01.2026 um 20.38 Uhr plötzlich sechs bis sieben Mal „sturmgeklingelt“ wurde. Er habe trotz mehrfachen Nachfragens lediglich die Auskunft von en Polizeibeamten erhalten, dass man keine Antwort gegeben könne bzw. dürfe. Auch seine Ehefrau habe mehrfach gefragt, ob etwas passiert sei, da man sich aufgrund des Erscheinens der Polizei Sorgen um den Sohn mache. Auch auf ihre Nachfragen hätten sie keine Antwort erhalten. Daraufhin sei seine Ehefrau panisch geworden und habe angefangen zu weinen. Sie habe die Beamten noch mehrmals gebeten, dass sie ihr mitteilen sollten, was denn mit ihrem Sohn passiert sei. Sie habe daraufhin als Antwort erhalten „Das geht sie nichts an. Wir dürfen und können Ihnen nichts sagen, weil Ihr Sohn volljährig ist.“. Dann wurde endlich mitgeteilt, dass das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und der Fahrer möglicherweise eine Unfallflucht begannen habe. Die Polizeibeamten wollten den PKW dann in Augenschein nehmen. Er habe sich bereit erklärt, den Polizeibeamten das Fahrzeug zu zeigen, wenn er sich umgezogen habe, da er mit T-Shirt und Trainingshose bekleidet war und draußen Minusgrade herrschten. Er sei in die Wohnung zurückgegangen, um sich umzuziehen. Gerade als er sich das T-Shirt ausgezogen hatte, habe er von seiner Ehefrau aus dem Treppenhaus gehört: „Schreien Sie mich nicht an, wie reden Sie mit mir?“. Es sei mit erheblicher Lautstärke gesprochen worden und seine Ehefrau sei mit den Worten „Halten Sie den Mund“ angeschrien worden. Er sei dann aus Sorge um seine Ehefrau, die 2025 einen Schlaganfall erlitten habe, in den Treppenhausflur zurück, ohne sich zuvor einen Pullover überzuziehen. Er habe gegenüber den Polizeibeamten entgegnet, dass diese seine Ehefrau nicht so aggressiv anschreiben sollten und sich dann vor seine Ehefrau gestellt. Er sei hierbei auch etwas lauter geworden, jedoch nicht beleidigend. Er sei in keiner Weise tätlich geworden oder auf die Polizeibeamten zugegangen. Die Stimmung seitens der Polizeibeamten sei derart aggressiv gewesen, dass ein Beamter sogar einen Taser auf ihn und seine Ehefrau gezielt habe. Am Fahrzeug seien dann noch zwei weitere Polizeibeamte erschienen, die sich normal verhielten, während die beiden andern nach wie vor aggressiv gewesen seien.

Der Kläger beantragt zuletzt unter Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrages,

festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung des M. vom 23.01.2026 das Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung mit Zugang am 23.01.2026 aufgelöst habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass der Kläger sich am 10.01.2026 sehr aggressiv und provozierend gegenüber den in einer Unfallfluchtsache ermittelnden Beamten an seiner privaten Wohnadresse verhalten habe. U. a. habe er mit nacktem Oberkörper, die Arme mit geballten Fäusten abgespreizt, die Beamten angeschrien. Auch bei der späteren Untersuchung des Fahrzeugs habe sich der Kläger weiter verbal sehr aggressiv gegenüber den ermittelnden Beamten verhalten. Zudem sei er der Aufforderung nicht nachgekommen, seine Hände aus eigensicherungstechnischen Gründen aus den Taschen zu nehmen. Durch das im weiteren Verlauf unaufgeforderte Vorzeigen seines Dienstausweises habe der Kläger selbst einen Bezug zu seiner Tätigkeit beim N. hergestellt und hierdurch sein aggressives Verhalten mit der Justiz in Verbindung gebracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht durch die mit Schreiben vom 23.01.2026 ausgesprochene Kündigung fristlos mit deren Zugang am selben Tage beendet worden.

  1. Der Kläger hat die ausgesprochene Kündigung rechtzeitig innerhalb der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG iVm. § 4 Satz 1 KSchG angegriffen. Die fristgemäß innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom 23.01.2026 am 12.02.2026 eingereichte Klageschrift ist der Beklagten demnächst iSv. 167 ZPO zugestellt worden. Die Zustellung erfolgt „demnächst“, wenn sie innerhalb einer den Umständen nach angemessenen, selbst längeren Frist stattfindet und die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat (Musielak/Voit/Wittschier, 23. Aufl. 2026, ZPO § 167 Rn. 6, beck-online). Dies ist hier der Fall.

  2. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB besteht nicht.

a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 14. Dezember 2023 - 2 AZR 55/23 - Rn. 14).

b) Als wichtiger Grund kommt neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten in Betracht (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 15). Zu den Letztgenannten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 24. August 2023 - 2 AZR 17/23 -, BAGE 182, 21-33, Rn. 26).

Ein Arbeitnehmer ist danach auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Durch ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Der Arbeitnehmer verstößt mit einem solchen Verhalten gegen seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn es einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 14; 20. Juni 2013 - 2 AZR 583/12 - Rn. 26; BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 -, Rn. 44, juris)

c) In Anwendung dieser vorstehenden Grundsätze fehlt es an einem Bezug zur dienstlichen Tätigkeit, selbst wenn das Vorbringen der Beklagten als vollständig zutreffend unterstellt wird. Negative Auswirkungen auf den Betrieb behauptet dabei auch die Beklagte nicht. Es fehlt aber auch der Bezug zum Arbeitsverhältnis. Die von den Parteien im Einzelnen unterschiedlich geschilderte rein verbale Auseinandersetzung am 10.01.2026 im Hausflur des Mehrparteienhauses ist rein im privaten Bereich geblieben. Soweit der Kläger im Folgenden bei der Besichtigung des Fahrzeuges sich geweigert haben soll, die Hände aus den Taschen zu nehmen und dabei einen Dienstausweis gezogen hat, stellt dies keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis her. Die Beklagtenseite hat im Kammertermin vom 21.05.2026 insbesondere darauf abgestellt, dass der Kläger durch seine Weigerung, die Hände aus den Taschen zu nehmen und das Zeigen seines Dienstausweises deutlich gemacht haben soll, dass er sich unter Berufung auf den Dienstausweis „über das Recht stellt“. Dem kann die Kammer nicht folgen. Zum einen musste der Kläger in rein zeitlicher Hinsicht doch tatsächlich seine Hände aus den Taschen genommen haben, denn ansonsten hätte er schlicht den Dienstausweis nicht aus dem Portemonnaie nehmen können. Zum anderen zeigt gerade die unstreitige Äußerung, dass er „doch kein Schwerverbrecher sei“, dass es dem Kläger, wie auch in der Klageschrift ausgeführt, nicht darum gegangen ist, sich „über das Recht“ zu stellen, sondern um die Wahrung des eigenen zu Recht oder zu Unrecht als verletzt angesehenen Achtungsanspruchs. Denn hier greift der Kläger eine Formulierung seiner Ehefrau aus der vorangehenden Auseinandersetzung im Treppenhaus bzw. vor der Wohnungstür auf. Auch diese hat, was sich aus dem Vermerk der Polizeibeamten selbst ergibt, geäußert, dass sie wie Schwerverbrecher behandelt würden. Der Kläger hat gerade nicht behauptet, aufgrund seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht verpflichtet zu sein, Anweisungen der Polizei Folge zu leisten, sondern er hat sich mit der gewählten Formulierung unter Vorzeigen des Dienstausweises gegen die aus seiner Sicht herabwürdigende Behandlung („wie ein Schwerverbrecher“) gewandt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Danach trägt die unterlegene Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Kammer hat hier einen Streitwert von drei Gehältern für den Kündigungsschutzantrag festgesetzt. Der festgesetzte Wert entspricht auch dem Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG für die Gerichtsgebühr.

I.

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