8 BV 110/06•Arbeitsgericht Dortmund, 2006-09-08, 8 BV 110/06
Arbeitsgericht Dortmund, 2006-09-08, 8 BV 110/06
8 BV 110/06Tribunal du travail8 sept. 2006
Regest
1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt gegen den Arbeitgeber, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts die vorgenommene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offensichtlich aussichtslos ist (vorliegend in einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG). 2. Dieses gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtsanwaltlich vertreten ist.
Texte intégral
Arbeitsgericht Dortmund — 8 BV 110/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-08
Aktenzeichen: 8 BV 110/06
ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2006:0908.8BV110.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: §§ für Fundstellen: §§ 40 Abs. 1, 103 BetrVG, § 626 Abs. 1 BGB
Leitsätze
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Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt gegen den Arbeitgeber, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts die vorgenommene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offensichtlich aussichtslos ist (vorliegend in einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG).
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Dieses gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtsanwaltlich vertreten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen
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