Arbeitsgericht Duisburg, 2009-02-02, 3 Ca 1986/08

3 Ca 1986/08Tribunal du travail2 févr. 2009

Regest

1. Erklärt ein Arbeitnehmer wirksam einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses, kann dahinstehen, ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorlag. 2. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung eine Weiterbeschäftigung auf freien oder dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Stellen auch in räumlich weit entfernt liegenden Betrieben im Wege der Änderungskündigung anzubieten.

Texte intégral

Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 1986/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-02

Aktenzeichen: 3 Ca 1986/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2009:0202.3CA1986.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 613 a BGB, § 1 KSchG

Leitsätze

  1. Erklärt ein Arbeitnehmer wirksam einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses, kann dahinstehen, ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorlag.

  2. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung eine Weiterbeschäftigung auf freien oder dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Stellen auch in räumlich weit entfernt liegenden Betrieben im Wege der Änderungskündigung anzubieten.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht im Wege des Betriebsübergangs auf die F. übergegangen ist, sondern über den 15.08.2008 hinaus fortbesteht.

2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die schriftliche Kündigung vom 29.10.2008, zugegangen am 30.10.2008, zum 31.03.2009 nicht aufgelöst worden ist.

3.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen als gewerblichen Mitarbeiter in Duisburg bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die vorstehenden Feststellungsanträge weiterzubeschäftigen.

4.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.Der Streitwert beträgt 17.600,00 €.

6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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