Arbeitsgericht Essen, 1999-08-03, 2 Ca 2983/97

2 Ca 2983/97Tribunal du travail3 août 1999

Regest

1.) Bei der Vereinbarung einer Vertragsklausel, wonach der Vertrag eines als Co-Trainer angestellten Fußballtrainers "nur für die 2. Bundesliga Gültigkeit" besitzen soll, handelt es sich um eine auflösende Bedingung und nicht um eine sog. Zweckbefristung. 2.) Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung darf nicht dazu dienen, das Unter- nehmerrisiko (Beschäftigungsrisiko) einseitig auf den Arbeitnehmer (Trainer) abzuwälzen.

Texte intégral

Arbeitsgericht Essen — 2 Ca 2983/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-08-03

Aktenzeichen: 2 Ca 2983/97

ECLI: ECLI:DE:ARBGE:1999:0803.2CA2983.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: Gesetz : § 620 BGB.

Leitsätze

1.) Bei der Vereinbarung einer Vertragsklausel, wonach der Vertrag eines als Co-Trainer angestellten Fußballtrainers "nur für die 2. Bundesliga Gültigkeit" besitzen soll, handelt es sich um eine auflösende Bedingung und nicht um eine sog. Zweckbefristung.

2.) Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung darf nicht dazu dienen, das Unter- nehmerrisiko (Beschäftigungsrisiko) einseitig auf den Arbeitnehmer (Trainer) abzuwälzen.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeits-

verhältnis aufgrund der Befristung nicht zum 30. Juni 1997 beendet worden

ist.

  1. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 5/6 und der beklagte Verein

zu 1/6 zu tragen.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 118.000,00 DM festgesetzt.

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