Arbeitsgericht Essen, 2001-05-15, 2 Ca 1173/01

2 Ca 1173/01Tribunal du travail15 mai 2001

Regest

Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG eines im Schicht- dienst beschäftigten und dann nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds gehören auch Schichtzulagen und Gefahrenzulagen.

Texte intégral

Arbeitsgericht Essen — 2 Ca 1173/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-05-15

Aktenzeichen: 2 Ca 1173/01

ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2001:0515.2CA1173.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: Gesetz : § 37 Abs. 2 BetrVG .

Leitsätze

Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG eines im Schicht- dienst beschäftigten und dann nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds gehören auch Schichtzulagen und Gefahrenzulagen.

Tenor

  1. Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin DM 471,20 nebst

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

seit dem 03. April 2001 zu zahlen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits hat der beklagte Verein zu tragen.

  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 471,20 DM festgesetzt.

  3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

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