Arbeitsgericht Essen, 2003-07-29, 2 BV 38/03

2 BV 38/03Tribunal du travail29 juil. 2003

Regest

1.) Bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Betriebsrat - und nicht das einzelne Betriebsratsmitglied - berechtigt festzulegen, welches Betriebsratsmitglied an welcher Schulung teilnimmt. Diese Entscheidung hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben. 2.) Die Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis auf den Betriebsausschuss gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Texte intégral

Arbeitsgericht Essen — 2 BV 38/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-29

Aktenzeichen: 2 BV 38/03

ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2003:0729.2BV38.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: Gesetz : § 37 Abs. 6 BetrVG, § 27 Abs. 2 BetrVG.

Leitsätze

1.) Bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Betriebsrat - und nicht das einzelne Betriebsratsmitglied - berechtigt festzulegen, welches Betriebsratsmitglied an welcher Schulung teilnimmt. Diese Entscheidung hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.

2.) Die Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis auf den Betriebsausschuss gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

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