Arbeitsgericht Essen, 2012-06-12, 2 Ca 482/12

2 Ca 482/12Tribunal du travail12 juin 2012

Regest

1. Auf eine Erledigungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich kann sich, da nicht die GmbH, sondern nur das für diese handelnde Vertretungsorgan Täter einer unerlaubten Handlung sein kann, auch deren Geschäftsführer berufen. 2. Mit einer Erledigungsklausel, die "sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund" erfasst, soll verhindert werden, dass im Nachgang zu dem Vergleich etwaige weitere finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, wie z. B. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Gesundheit und / oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Gegenstand neuer rechtlicher Auseinandersetzungen werden. 3. Der Geschäftsführer als gesetzliches Vertretungsorgan des Arbeitgebers kann sich auf vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Ausschlussfristen berufen. Ansonsten könnte das Eingreifen der Ausschlussfristen dadurch umgangen werden, dass der Arbeitnehmer nicht (nur) seinen Vertragspartner, sondern (auch) dessen Geschäftsführer in Anspruch nimmt.

Texte intégral

Arbeitsgericht Essen — 2 Ca 482/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-12

Aktenzeichen: 2 Ca 482/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2012:0612.2CA482.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: Gesetz : § 823 BGB, §§ 35 ff. GmbHG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG

Leitsätze

  1. Auf eine Erledigungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich kann sich, da nicht die GmbH, sondern nur das für diese handelnde Vertretungsorgan Täter einer unerlaubten Handlung sein kann, auch deren Geschäftsführer berufen.

  2. Mit einer Erledigungsklausel, die "sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund" erfasst, soll verhindert werden, dass im Nachgang zu dem Vergleich etwaige weitere finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, wie z. B. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Gesundheit und / oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Gegenstand neuer rechtlicher Auseinandersetzungen werden.

  3. Der Geschäftsführer als gesetzliches Vertretungsorgan des Arbeitgebers kann sich auf vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Ausschlussfristen berufen. Ansonsten könnte das Eingreifen der Ausschlussfristen dadurch umgangen werden, dass der Arbeitnehmer nicht (nur) seinen Vertragspartner, sondern (auch) dessen Geschäftsführer in Anspruch nimmt.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.095,43 EUR festgesetzt.

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