Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2019-11-27, 2 Ca 953/19

2 Ca 953/19Tribunal du travail27 nov. 2019

Texte intégral

Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 2 Ca 953/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-27

Aktenzeichen: 2 Ca 953/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2019:1127.2CA953.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 1 Absatz 5 KSchG

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch schriftliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 03.06.2019, zugegangen am 04.06.2019, zum 31.12.2019 nicht aufgelöst wird.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Kauenwärter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
    1. Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Weiterbeschäftigungsantrags wird abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    1. Der Streitwert wird auf 15.288,68 € festgesetzt.

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