Arbeitsgericht Hagen, 2018-08-14, 4 Ca 1055/18

4 Ca 1055/18Tribunal du travail14 août 2018

Texte intégral

Arbeitsgericht Hagen — 4 Ca 1055/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-08-14

Aktenzeichen: 4 Ca 1055/18

ECLI: ECLI:DE:ARBGHA:2018:0814.4CA1055.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 09.08.2017 zum 31.03.2018 aufgelöst worden ist.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter für Rechercheaufgaben und Konzeptentwicklung für Projekte in der Behindertenhilfe in I weiter zu beschäftigen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.001,65 brutto abzüglich durch die am 02.05.2018 durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlter 2.024,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2018 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.001,65 brutto abzüglich durch die am 01.06.2018 durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlter 2.024,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2018 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Verzugspauschale in Höhe von 80,00 Euro zu zahlen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    1. Der Streitwert wird auf 31.522,57 Euro festgesetzt

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