Arbeitsgericht Herne, 2008-02-21, 6 Ca 649/07

6 Ca 649/07Tribunal du travail21 févr. 2008

Regest

Eine Lehrerin im Schuldienst, die ein muslimisches Kopftuch trägt, verletzt ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.Eine darauf gestützte Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein. § 54 Abs. 4 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Texte intégral

Arbeitsgericht Herne — 6 Ca 649/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-21

Aktenzeichen: 6 Ca 649/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2008:0221.6CA649.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 KSchG, § 54 Abs. 4 SchulG, Art. 4 GG

Leitsätze

Eine Lehrerin im Schuldienst, die ein muslimisches Kopftuch trägt, verletzt ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.Eine darauf gestützte Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein.

§ 54 Abs. 4 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert wird auf 14.257,90 € festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.