Arbeitsgericht Herne, 2010-04-28, 5 Ca 3655/09

5 Ca 3655/09Tribunal du travail28 avr. 2010

Texte intégral

Arbeitsgericht Herne — 5 Ca 3655/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-28

Aktenzeichen: 5 Ca 3655/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2010:0428.5CA3655.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Ablaufs der Befristung am 31. Dezember 2009 beendet worden ist.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für die Dauer des Rechtsstreits als Briefzustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und einer Vergütung der Entgeltgruppe 3 des ETV-DP AG weiter zu beschäftigen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 21/47 und die Beklagte zu 26/47.

  4. Der Streitwert wird auf 5.250,00 € festgesetzt.

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